Allgemeine Einkaufsbedingungen der Löhnert Elektronik GmbH

1. Begriffsbestimmungen

1.1.    Löhnert Elektronik GmbH („LÖHNERT“), Oskar-Sembach-Ring 18, 91207 Lauf a. d. Pegnitz ist das laut Angebot bzw. Bestellung als „Einkäufer“ bezeichnete Unternehmen;
1.2.    „Vertrag“ ist jede verbindliche, gemäß Ziffer 3 getroffene Vereinbarung;
1.3.    „Waren“ sind sowohl materielle als auch immaterielle Güter, einschließlich Software, dazu gehöriger Dokumentation und Verpackung; der Begriff „Waren“ umfasst auch „Dienstleistungen“, soweit nach diesen Bedingungen nichts anderes gilt;
1.4.    „Dienstleistungen“ sind Dienst- und Werkleistungen, die der Lieferant für LÖHNERT aufgrund des Vertrags erbringt;
1.5.    „Lieferant“ ist jede natürliche oder juristische Person (einschließlich ggf. der mit ihr verbundenen Unternehmen), die einen Vertrag mit LÖHNERT abschließt.
1.6.    „Subunternehmer“ sind Unternehmen, die den Lieferanten mit Waren beliefern oder Dienstleistungen für den Lieferanten erbringen.

2. Geltung

2.1.    Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen zusammen mit der von LÖHNERT jeweils erstellten Bestellung stellen abschließend die Bedingungen dar, unter denen LÖHNERT Waren einkauft bzw. beauftragt. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nicht Gegenstand des Vertragsverhältnisses. Sie gelten auch dann nicht, wenn Lieferungen vorbehaltlos angenommen werden oder ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
2.2.    Individuell ausgehandelte Vereinbarungen mit dem Lieferanten haben Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag maßgebend. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Lieferanten abgegeben werden (z.B. Fristsetzung oder Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2.3.    Diese Einkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige Verträge über den Bezug von Waren, ohne dass in jedem Einzelfall wieder auf sie hingewiesen werden muss. Änderungen werden dem Lieferanten unverzüglich mitgeteilt.
2.4.    Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften immer und ggf. ergänzend, soweit sie in diesen Einkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

3. Vertragsschluss, Vertragsinhalt

3.1.    Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Lieferant gehalten, die Bestellung innerhalb einer Woche schriftlich zu bestätigen oder vorbehaltlos auszuführen (Annahme). Sofern der Lieferant nicht innerhalb einer Woche nach Erhalt der Bestellung widerspricht, gilt die Bestellung als angenommen, sofern LÖHNERT die Bestellung nicht innerhalb dieser Woche widerruft.
3.2.    Wenn der Lieferant gültige Bestellungen von LÖHNERT annimmt, sei es durch Annahme, Warenlieferung oder Ausführung der Dienstleistungen, kommt ein bindender Vertrag zustande. Ein solcher Vertrag unterliegt ausschließlich den Bedingungen und Konditionen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen, der entsprechenden Bestellung und etwaiger in der Bestellung referenzierter Anlagen. Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen von LÖHNERT werden weder durch Stillschweigen noch durch Annahme der Waren oder durch sonstige Übung oder Handelsbräuche geändert.
3.3.    Der Lieferant hat alle Kosten zu tragen, die bei ihm bei der Vorbereitung des Vertragsschlusses anfallen, insbesondere Kosten von Kostenvoranschlägen.

4. Wesentliche Bedeutung der Fristen, Vertragsstrafe

4.1. Die Einhaltung der vereinbarten Fristen ist wesentlich für den Vertragszweck, und alle Termine des Vertrages sind bindend. Sollte der Lieferant mit Schwierigkeiten bei der Einhaltung eines Termins oder bei der Erfüllung anderer Verpflichtungen rechnen, wird er LÖHNERT unverzüglich schriftlich benachrichtigen. 4.2. Ist der Lieferant in Verzug, kann LÖHNERT eine Vertragsstrafe i. H. v. 0,2% des Nettopreises pro vollendeten Werktag verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. LÖHNERT ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung und als Mindestbetrag eines nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadensersatzes zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. Nimmt LÖHNERT die verspätete Leistung an, kann die Vertragsstrafe spätestens bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden. Die Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe besteht nicht, sofern den Lieferanten kein Verschulden trifft.

5. Lieferungen

5.1.    Soweit schriftlich nicht ausdrücklich anders vereinbart, haben alle Lieferungen DAP Werk des Einkäufers gemäß Incoterms 2020 zu erfolgen. Mit einer Lieferung im Sinne der jeweils anwendbaren Incoterms 2010 Klausel gilt die Lieferung als erfolgt.
5.2.    Eine Rückgabe der Verpackung erfolgt nur aufgrund gesonderter Vereinbarung.
5.3.    Teillieferungen und Lieferung vor dem vereinbarten Liefertermin sind mit LÖHNERT abzustimmen. LÖHNERT behält sich das Recht vor, die Annahme zu verweigern und die Waren auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden, wenn die Lieferart, der Liefertermin oder die vereinbarten Lieferkosten nicht eingehalten werden. LÖHNERT übernimmt keinerlei Kosten hinsichtlich Produktion, Installation, Montage oder anderer Arbeiten in Zusammenhang mit den Waren, die dem Lieferanten vor dem Zeitpunkt der Lieferung gemäß dem Vertrag entstehen.
5.4.    Der Lieferant hat die Waren nach den einschlägigen Gepflogenheiten eines ordentlichen Kaufmanns so zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden, dass Beschädigungen während des Transports vermieden werden und ein effizientes Entladen, Abfertigen und Lagern der Waren möglich ist.
5.5.    In Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen, Frachturkunden, Paketanschriften, Rechnungen und sonstigem Schriftwechsel sind die Bestell-nummer mit Datum, Abladestelle und Materialnummer anzugeben. Lieferscheine in einer Ausfertigung sind mit der Sendung zu überreichen.

6. Preise, Zahlungsbedingungen

6.1.    Alle im Vertrag aufgeführten Preise gelten als Festpreise inkl. Verpackung und etwaiger notwendiger Lizenzen. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist. Nachforderungen aller Art sind ausgeschlossen.
6.2.    Bei Lieferung von Waren bzw. bei Abnahme von Dienstleistungen, spätestens aber zwei Monate nach erfolgter Lieferung oder Abnahme, wird der Lieferant eine Rechnung stellen, die alle einschlägigen rechtlichen und fiskalischen Anforderungen erfüllt. Rechnungen sind per E-Mail im PDF-Format an  zuzustellen.
6.3.    Die Zahlung  erfolgt innerhalb von vierzehn (14) Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Billigung/Abnahme der Waren und dem Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung.
6.4.    LÖHNERT darf jederzeit Forderungen gegen den Lieferanten mit Forderungen des Lieferanten gegen LÖHNERT aufrechnen.

7. Qualitätssicherung

7.1.    Soweit dem Vertragsverhältnis eine Qualitätssicherungsvereinbarung zugrunde liegt, wird der Lieferant die Produkte entsprechend der dort umschriebenen Qualität herstellen.
7.2.    Dem Lieferanten ist es untersagt, ohne vorherige Zustimmung seitens LÖHNERT Veränderungen der Waren vorzunehmen, insbesondere Verfahrens- oder Designänderungen, Änderungen in Bezug auf die Herstellungsprozesse (einschließlich der geographischen Lage) sowie Änderungen betreffend die mechanische Form oder Passung, Funktionalität, Umweltverträglichkeit, chemischen Eigenschaften, Lebensdauer, Sicherheit oder Warenqualität.
7.3.    Der Lieferant verpflichtet sich zur permanenten Anwendung eines Qualitätsmanagementsystems nach den aktuellen DIN EN ISO 9001 ff. oder eines Systems, das mindestens alle inhaltlichen Anforderungen der aktuellen Norm erfüllt. Über diese Prüfungen hat er eine Dokumentation zu erstellen.
7.4.    LÖHNERT hat das Recht, einen Nachweis über das Qualitätsmanagementsystem des Lieferanten zu verlangen und sich von der Art der Durchführung der Prüfungen und Kontrollen an Ort und Stelle, gegebenenfalls auch bei Unterlieferanten, zu überzeugen, sowie ein Audit im Unternehmen des Lieferanten durchzuführen.

8. Vereinbarte Beschaffenheit

8.1.    Der Lieferant gewährleistet gegenüber LÖHNERT, dass: a) sich die Waren für den beabsichtigten Verwendungszweck eignen und sie neu, marktfähig, von guter Qualität und frei von Mängeln in Design, Material, Konstruktion, Herstellung und Installation sind; b) die Waren streng den Spezifikationen, genehmigten Mustern und allen weiteren, sich aus dem Vertrag ergebenden Anforderungen entsprechen; c) alle erforderlichen Lizenzen hinsichtlich der Waren verfügbar und gültig sind; der Umfang der Lizenzen die beabsichtigte Nutzung der Waren ordnungsgemäß abdeckt; d) die Waren frei von Belastungen und von Rechten Dritter sind, insbesondere frei von dinglichen Belastungen; e) alle Waren gemäß den gültigen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften entwickelt, hergestellt, geliefert werden und alle Dienstleistungen gemäß den gültigen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften erbracht werden, insbesondere, soweit anwendbar, dem ProdSG, den Umwelt-, Arbeitsschutz- und Sicherheitsbestimmungen sowie den Unfallverhütungsvorschriften, dem Arbeitsrecht sowie gemäß dem Mindestlohngesetz; f) die Waren mit allen für die ordnungsgemäße und sichere Lagerung, Nutzung, Verarbeitung, Weitervertrieb und Entsorgung erforderlichen Informationen und Anleitungen versehen sind; g) keine Waren Patent- oder Urheberrechte (einschließlich Rechte am Bild und moralischer Rechte), Betriebsgeheimnisse, Warenzeichen oder andere Schutzrechte eines Dritten im Inland oder im Ausland verletzen.
8.2.    Bei Widersprüchen zwischen der oben genannten Beschaffenheit, insbesondere bei Widersprüchen der vertraglichen Spezifikation zu zwingenden gesetzlichen Vorschriften oder dem Stand von Wissenschaft und Technik wird der Lieferant LÖHNERT hierüber unverzüglich informieren. LÖHNERT und der Lieferant werden in diesem Fall einvernehmlich eine Lösung finden.
8.3.    Sofern gesetzlich keine längere Gewährleistungsfrist Anwendung findet, beträgt die vertragliche Gewährleistungsfrist für gelieferte Waren 36 Monate seit Ablieferung durch den Lieferanten, für Werk- und Dienstleistungen 36 Monate ab Abnahme bzw. Abschluss der Dienstleistungen.
8.4.    Bei Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung innerhalb der Gewährleistungsfrist beträgt die Gewährleistungsfrist für reparierte bzw. ausgetauschte Ware 24 Monate ab erneuter Lieferung bzw. Abnahme, mindestens jedoch läuft sie bis zur ursprünglichen Gewährleistungsfrist.

9. Inspektion, Zurückweisung, Abnahme

9.1.    Zur Feststellung, ob Maschinen und Anlagen die vereinbarte Beschaffenheit besitzen, bedarf es technischer Tests. Sollte sich hierbei heraus-stellen, dass die Maschinen nicht die vereinbarte Beschaffenheit besitzen, wird dem Lieferanten eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gegeben.
9.2.    Die Abnahme, Untersuchung oder Zahlung der Waren durch LÖHNERT gilt nicht als vorbehaltlose Billigung und entbindet den Lieferanten nicht von den vertraglichen Verpflichtungen, Zusagen und Gewährleistungen.
9.3.    LÖHNERT ist berechtigt, den Herstellungsprozess des Lieferanten nach kurzfristiger Ankündigung zu überprüfen. Der Lieferant hat angemessene Vorkehrungen zur Unterstützung der Sicherheit und Arbeitserleichterung für die LÖHNERT Mitarbeiter zu treffen.
9.4.    Dienstleistungen wird LÖHNERT nach Fertigstellung und entsprechender Anzeige des Lieferanten abnehmen. Waren wird LÖHNERT unverzüglich auf äußerlich erkennbare Transportschäden und Vollständigkeit überprüfen. Offensichtliche Mängel werden unverzüglich, in der Regel innerhalb von 2 Wochen nach Warenerhalt angezeigt. Versteckte Mängel werden unverzüglich, in der Regel innerhalb von 2 Wochen nach deren Feststellung gerügt. Der Lieferant wird gerügte Ware innerhalb von zwei (2) Wochen nach der Mangelrüge auf eigene Kosten bei LÖHNERT abholen bzw. die Dienstleistungen umgehend gemäß den Anweisungen von LÖHNERT auf eigene Kosten erbringen. Wird die Ware nicht innerhalb von zwei (2) Wochen abgeholt, ist LÖHNERT berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Lieferanten die Ware an ihn zurückzuschicken oder einzulagern. Andere oder weitere vertragliche oder gesetzliche Ansprüche von LÖHNERT bleiben davon unberührt.
9.5.    Wird nach Durchführung einer Stichprobe festgestellt, dass ein Teil eines Loses oder einer Lieferung gleicher oder ähnlicher Posten nicht vertragsgemäß ist, kann LÖHNERT die Annahme der ganzen Sendung oder des ganzen Loses ohne weitere Prüfung verweigern und zurückgehen lassen; wahlweise kann LÖHNERT aber auch eine Untersuchung des ganzen Loses oder Lieferung durchführen und die Annahme aller oder bestimmter nicht vertragsgemäßer Waren verweigern und diese unter Berechnung der Kosten für die Untersuchung an den Lieferanten zurücksenden (oder sie zu einem verminderten Preis annehmen).

10. Mängelrechte

10.1.    Im Falle der vereinbarten Beschaffenheit nicht entsprechender oder sonst nicht vertragsgemäßer Ware ist LÖHNERT unbeschadet sonstiger Rechte und Ansprüche nach dem Gesetz oder aus dem Vertrag (insbesondere sonstiger Schadensersatzansprüche) berechtigt: a) nach ihrer Wahl die unverzügliche, kostenlose Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung („Nacherfüllung“) zu verlangen; und b) den Preis zu mindern, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, wenn die Nacherfüllung nach Ablauf einer von LÖHNERT gesetzten angemessenen Frist erfolglos bleibt; das Recht, Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht eingeschränkt; und c) in besonders dringenden Fällen, in denen der Lieferant nicht rechtzeitig informiert werden kann, um eine Nacherfüllung innerhalb einer Nachfrist vorzunehmen, die Nacherfüllung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen.
10.2.    Der Lieferant trägt sämtliche Kosten und Aufwendungen der Mangelbeseitigung, der Ersatzlieferung und des Transports der mangelhaften Ware oder Leistung; er hat LÖHNERT alle dadurch entstehenden Kosten und Aufwendungen (insbesondere Prüfungs-, Einbau-, Ausbau-, Abwicklungs- und Lagerkosten) zu erstatten. LÖHNERT kann auch die Erstattung von Kosten verlangen, die im Zusammenhang mit Untersuchungen entstehen, wenn LÖHNERT durch das überdurchschnittliche Auftreten von Mängeln gezwungen ist, eine über die üblichen Stichproben hinausgehende Wareneingangskontrolle durchzuführen.
10.3.    Im Falle von Mängeln, die erst bei der Be- oder Verarbeitung der Waren durch LÖHNERT oder erst bei der Nutzung auffallen, ist LÖHNERT berechtigt, die Erstattung nutzlos aufgewendeter Kosten zu verlangen.
10.4.    Weitergehende oder andere vertragliche oder gesetzliche Rechte oder Ansprüche (einschließlich Schadensersatzansprüche jeglicher Art) bleiben von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.

11. Freistellung

11.1.    Soweit der Lieferant für einen Schaden außerhalb der gelieferten Waren verantwortlich ist und LÖHNERT aufgrund gesetzlicher Produkthaftung in Anspruch genommen wird, ist der Lieferant auf erstes Anfordern verpflichtet, LÖHNERT insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache des Schadens im Verantwortungsbereich des Lieferanten gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
11.2.    Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von LÖHNERT und/oder Dritten, insbesondere von ihren Abnehmern, durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Insbesondere stellt der Lieferant LÖHNERT von allen Ansprüchen ihrer Abnehmer frei, die im Zusammenhang mit präventiven Kundenmaßnahmen (einschließlich Rückruf) geltend gemacht werden. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird LÖHNERT den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

12. Versicherung

Der Lieferant verpflichtet sich, eine weltweit geltende Produkt-Haftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von mindestens € 5 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden sowie eine Versicherung zur Abdeckung des Rückrufrisikos mit einer Deckungssumme von mindestens € 5 Mio. – pauschal – zu unterhalten und uns auf Verlangen eine Versicherungsbestätigung auszuhändigen.

13. Eigentum von LÖHNERT

13.1.    Sofern nicht anders vereinbart, geht das Eigentum an der Ware auf LÖHNERT zum Zeitpunkt der Übergabe gemäß der jeweils anwendbaren Incoterms-Klausel über. Das Eigentum an der Dienstleistung geht mit Abnahme auf LÖHNERT über.
13.2.    Etwaigen verlängerten Eigentumsvorbehalten wird widersprochen.
13.3.    Alle körperlichen und nicht körperlichen Gegenstände (einschließlich Immaterialgüterrechte und Knowhow), die durch oder im Namen von LÖHNERT zur Vertragserfüllung dem Lieferanten überlassen oder diesem zugänglich gemacht werden, sind und bleiben das ausschließliche Eigentum von LÖHNERT. Sie dürfen ausschließlich zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten genutzt werden. Der Lieferant ist verpflichtet, die Gegenstände mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln. Der Lieferant trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs, der Verschlechterung und der Zerstörung der überlassenen Gegenstände.
13.4.    Eine etwaige Verarbeitung erfolgt durch den Lieferanten für LÖHNERT. Sollte der Lieferant durch Verbindung oder Vermischung Miteigentum erwerben, tritt er seinen Miteigentumsanteil an LÖHNERT hiermit bereits ab. Die Übergabe wird durch die kostenfreie Aufbewahrung seitens des Lieferanten ersetzt.
13.5.    Gegenstände, die einen Ersatz für das Eigentum von LÖHNERT darstellen, werden das alleinige Eigentum von LÖHNERT. Die Übergabe wird durch das kostenlose Aufbewahren der Gegenstände für LÖHNERT ersetzt.
13.6.    Das Eigentum von LÖHNERT darf ohne schriftliche Zustimmung von LÖHNERT nicht an Dritte übergeben werden. Alle diesbezüglichen Informationen sind als vertraulich zu behandeln und sind das Eigentum von LÖHNERT.
13.7.    Alle überlassenen Gegenstände müssen soweit technisch möglich als Eigentum von LÖHNERT gekennzeichnet und auf Gefahr des Lieferanten aufbewahrt werden. Sie sind in gutem Zustand zu erhalten und vom Lieferanten - falls erforderlich - nach vorheriger Zustimmung von LÖHNERT auf Kosten des Lieferanten zu ersetzen. Sie werden periodisch nach Aufforderung durch LÖHNERT einer Bestandsaufnahme durch den Lieferanten unterzogen, solange die Aufforderung in zumutbaren Abständen erfolgt. Auf erstes Anfordern von LÖHNERT werden die überlassenen Gegenstände an LÖHNERT ausgehändigt.

14. Subunternehmer

14.1.    Der Lieferant selbst ist für die Herstellung und die Qualität der Waren verantwortlich. Er behält auch dann die Verantwortung für die vertragsgerechte Ausführung der Waren, wenn die Fertigung oder einzelne Bearbeitungsschritte durch einen Subunternehmer durchgeführt werden oder Material bei Dritten zugekauft wird.
14.2.    Subunternehmer dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch LÖHNERT eingesetzt werden.
14.3.    Soweit ein Schaden durch eine mangelhafte Leistung des Subunternehmers verursacht wurde, ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt statt einer Geltendmachung von Schadensersatzforderungen vom Lieferanten die Abtretung der Mängelansprüche gegenüber dem Subunternehmer zu verlangen.

15. Einhaltung von Gesetzen, gesetzlicher Mindestlohn

15.1.    Der Lieferant hat alle einschlägigen Gesetze, Regelungen, Vorschriften und Verordnungen (insbesondere in Bezug auf Produktsicherheit, Verpackung, faire Arbeitsbedingungen, Chancengleichheit und die Einhaltung von Umweltschutzanforderungen) jederzeit zu beachten, soweit sie im Herstellungsland oder dem Empfängerland der Ware oder am Erfüllungsort der Dienstleistung gelten.
15.2.    Der Lieferant wird LÖHNERT alle erforderlichen Informationen geben, damit LÖHNERT alle jeweils einschlägigen Gesetze, Vorschriften und Regelungen bei der Nutzung der Ware einhalten kann.
15.3.    Der Lieferant verpflichtet sich dazu, dass er selbst und alle von ihm eingeschalteten Subunternehmer sowie etwaige durch diese beauftragte Verleiher den eingesetzten Arbeitskräften den jeweils gültigen Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) zahlen werden. Zudem bestätigt der Lieferant, dass sein Unternehmen und die von ihm eingesetzten Subunternehmer nicht nach § 19 MiLoG von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen sind.
15.4.    LÖHNERT ist berechtigt, stichprobenartig Lohnabrechnungen für die vom Lieferanten und den Subunternehmern eingesetzten Arbeitskräfte in anonymisierter Form (Lohn- und Gehaltslisten) zu verlangen.
15.5.    Für den Fall, dass LÖHNERT durch einen Arbeitnehmer des Lieferanten und/oder der Subunternehmer aufgrund eines tatsächlich bestehenden Vergütungsanspruchs nach Maßgabe des MiLoG in Anspruch genommen wird, verpflichtet sich der Lieferant, LÖHNERT für jeden Fall der Inanspruchnahme auf erstes Anfordern eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 250,-- zu zahlen. Die zu zahlende Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch angerechnet und ist der Höhe nach auf höchstens 10 % des jeweiligen Preises und insgesamt pro Kalenderjahr auf EUR 25.000,-- begrenzt. Die Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe besteht nicht, sofern den Lieferanten kein Verschulden trifft.

16. Force Majeure

16.1.    Für den Fall, dass der Lieferant an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten aufgrund eines Ereignisses von höherer Gewalt gehindert wird und er das Bestehen eines solchen Ereignisses durch ausreichenden Beweis belegen kann, wird die Erfüllung dieser Verpflichtungen, solange das Ereignis höherer Gewalt besteht, ausgesetzt. Ein Ereignis höherer Gewalt ist ein unvorhersehbares und außerhalb des Einflusses des Lieferanten liegendes Ereignis.
16.2.    LÖHNERT hat das Recht, den Vertrag schriftlich mit sofortiger Wirkung und ohne Schadensersatzpflicht gegenüber dem Lieferanten zu kündigen, wenn der Zusammenhang der Nichterfüllung eine sofortige Kündigung rechtfertigt oder wenn die die höhere Gewalt begründenden Umstände länger als dreißig (30) Tage andauern.
16.3.    Ein Ereignis höherer Gewalt kann auf Seiten des Lieferanten weder in einem Mangel an Personal, Produktionsmaterialien oder Ressourcen, Streik oder Vertragsbruch durch Dritte liegen.

17. Vertraulichkeit

17.1.    Der Lieferant behandelt alle von LÖHNERT oder im Namen von LÖHNERT im Rahmen des Vertrags bekannt gegebenen Informationen als vertraulich. Das gilt auch für solche Informationen, die der Lieferant für LÖHNERT erstellt hat. Jegliche Information darf vom Lieferanten ausschließlich zum Zweck der Vertragserfüllung genutzt werden. Der Lieferant hat solche Informationen mit derselben Sorgfalt, die er bei eigenen vertraulichen Informationen walten lässt, zu behandeln, mindestens aber mit angemessener Sorgfalt. All diese Informationen bleiben das Eigentum von LÖHNERT. Auf Aufforderung von LÖHNERT wird der Lieferant die entsprechenden Unterlagen unverzüglich an LÖHNERT zurückgeben und keine Kopien davon behalten, sofern dem keine zwingenden gesetzlichen oder behördlichen Regelungen oder Anordnungen entgegenstehen.
17.2.    Der Vertrag selbst sowie sein Inhalt sind vom Lieferanten vertraulich zu behandeln.

18. Rechtswahl, Gerichtsstand

18.1.    Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
18.2.    Ausschließlicher, auch internationaler, Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz von LÖHNERT. LÖHNERT ist berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu erheben.
Lauf a.d. Pegnitz, Juli 2020
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